Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Kauf- und Werklieferungsverträgen (kurz Vertragsgegenstand genannt) der DEG Alles für das Dach eG (nachfolgend „DEG“) an Unternehmer im Sinne des BGB und an Verbraucher als Kunden (nachfolgend „Kunde“).

(2) Sie gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die DEG hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die DEG in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DEG abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die in den schriftlichen Auftragsbestätigungen fixierten Verkaufsbedingungen werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

(3) Soweit der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2  Angebot und Vertragsabschluss
(1) Der Kunde ist an eine Bestellung eine Woche gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die DEG die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich oder in Textform bestätigt hat. Die DEG ist jedoch verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform zu unterrichten, wenn die Bestellung nicht angenommen wird.

(2) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

(3) Bei Auftragserteilung muss der genaue Rechnungsempfänger bzw. Rechnungszahler angegeben werden. Sollte dieser zu einem späteren Zeitpunkt erst bekannt werden und hierdurch eine neue Rechnungsstellung erforderlich sein, erhebt die DEG eine Gebühr von 10,00 Euro.

(4) Stornierungen von Aufträgen sind nur mit Zustimmung der DEG im Einzelfall zulässig. In diesem Falle kann die DEG entweder einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Auftragswertes oder Schadenersatz in nachgewiesener Höhe geltend machen, wobei dem Kunden der Nachweis verbleibt, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht eingetreten oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

(5) Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bei allen Individual-, Maß- oder Sonderanfertigungen sind die Konstruktions- und Entwurfszeichnungen der DEG verbindlich. Die DEG ist berechtigt, produktionstechnisch notwendige Anpassungen in der Fertigung vorzunehmen, wenn die Genehmigung einer Änderung durch Zeichnungsvorlage oder Ähnliches zugesicherte Termine beeinträchtigen könnte. In diesem Fall wird eine Umsetzung erfolgen, die der ursprünglich gewählten am nächsten kommt.

§ 3 Leistungsverzeichnisse und Einkaufsberatung
(1) Wird der Vertrag auf Basis vom Kunden vorgelegter Leistungsverzeichnisse, Pläne, Aufmaße oder sonstiger Angebotsgrundlagen geschlossen und bestätigt, ist die DEG nicht zur Prüfung der vorgelegten Unterlagen auf Fehler oder Unstimmigkeiten verpflichtet und übernimmt insoweit auch für Kalkulations- oder Auswahlfehler seitens des Kunden oder eines von diesem beauftragten Dritten keine Haftung oder Gewährleistung.

(2) Technische Ratschläge, Mengen- und Maßaufnahme sowie Beratung durch die DEG sind ebenso grundsätzlich nicht Bestandteil des Vertrages.

(3) Sofern die DEG gesondert mit der Überprüfung eines Leistungsverzeichnisses oder Aufmaßes oder von sonstigen Angebotsgrundlagen wie Plänen, Zeichnungen o.Ä. beauftragt wird, ist dafür eine ausdrückliche Auftragsbestätigung der DEG erforderlich. Derartige Leistungen sind vom Kunden gesondert zu bezahlen, unabhängig vom Zustandekommen einer späteren Bestellung.

§ 4 Lieferfristen
(1) Preisänderungen im Rahmen eines abgeschlossenen Vertrages sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich innerhalb dieses Zeitraums die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist die DEG berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Diese Kostensteigerungen wird die DEG dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu.

(2) Ist der Kunde Unternehmer, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn die DEG ein Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die DEG wird von der Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist nicht befreit, wenn sie die Nichtbelieferung durch ihren Vorlieferanten zu vertreten hat. Von der DEG schriftlich zugesagte Lieferfristen sind verbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung (= Datum) der Auftragsbestätigung. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsauftrag die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist. Bei Lieferverzögerungen ist eine Nachfrist zu setzen. Grundsätzlich gilt eine Nachfrist von einem Viertel der vereinbarten Lieferfrist als angemessen. Die Nachfrist beginnt zu laufen mit dem Ende der Lieferfrist.

(4) Die DEG sichert allein durch Übergabe von Mustern und Proben deren Eigenschaften nicht zu.
(5) Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Flaschen, Paletten, Bahnbehälter und anderes) gehen zu Lasten des Kunden. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Verzug und Unmöglichkeit
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an die Transportperson über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder unterbleibt die Sendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Kunden auf diesen über. Nicht angenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

(2) Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbstständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt ausdrücklich der DEG vorbehalten.

(3) Bei nachträglich auf Verlangen des Kunden vom Kaufvertrag abweichenden Lieferanweisungen trägt dieser die Mehrkosten.

(4) Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und auf seine Rechnung.

(5) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, soweit eine mit schwerer Last befahrbare Anfuhrstraße vorhanden ist. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens des Fahrzeugführers.

(6) Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Die Kranentladung durch die DEG wird in Rechnung gestellt. Sie kann nur ebenerdig erfolgen. Sollte beim Abladen Hilfestellung von Seiten der DEG oder des Transportunternehmens gegeben werden oder der Kunde eine anderweitige Kranentladung wünschen, so wird für mögliche Schäden an dem Liefergut eine Haftung seitens der DEG im Rahmen dieser Hilfeleistung unter Berücksichtigung einer etwaigen Mithaftung des Fahrzeugführers ausgeschlossen.

(7) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Anlieferung der Ware diese durch den Kunden in Empfang genommen werden kann. Wenn für die Belieferung ein nach Datum und Stunde festgelegter Liefertermin vereinbart wurde, wird jede über eine Stunde (= 60 Minuten) hinausgehende Wartezeit mit einer Schadenspauschale von 60 Euro je angefangene Stunde berechnet. Den Vertragsparteien bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens geltend zu machen.

(8) Von der DEG nicht zu vertretende Arbeitskämpfe oder andere von ihr nicht zu vertretende unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen etc. befreien die DEG für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit gänzlich von der Lieferpflicht. Der Kunde hat im Falle der Unmöglichkeit das Recht, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. 

(9) Die DEG wird von ihrer Lieferpflicht frei, sofern hinsichtlich des Vermögens des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.

(10) Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Kunden, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.

(11) Ist die Lieferung sechs Monate nach Abschluss des Vertrages nicht abgerufen worden, so ist die DEG zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde sich in Verzug befindet und er seitens der DEG unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolglos zur Abholung der Ware aufgefordert worden ist.

§ 6 Zahlung
(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. 

(2) Zielverkauf bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Wenn die DEG ein Zahlungsziel auf den Rechnungen gewährt hat, so ist vereinbart, dass der Kunde nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug gerät.

(3) Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eintritt des Leistungserfolges an. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Kunden keine mehr als 30 Tage fälligen Rechnungen aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. Ablade- bzw. Montagekosten und Dienstleistungen sind nicht skontierfähig.

(4) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotesten wird ausgeschlossen. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Kunde. 

(5) Die DEG ist berechtigt, vom Kunden ohne besonderen Nachweis als Schadenspauschale vom Tag der Fälligkeit an Zinsen zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, den Eintritt des geringeren Schadens geltend zu machen. Mindestens ist der gesetzliche Zins zu zahlen.

(6) Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) ist die DEG berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden, auch gestundeten, Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(7) Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) kann die DEG bis zum Zeitpunkt ihrer Leistung die Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn die wirtschaftliche Lage des Kunden so schwierig geworden ist, dass berechtigter Anlass zu der Befürchtung besteht, der Kunde werde einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen. Kommt der Kunde dem berechtigten Verlangen der DEG nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die DEG vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 

(8) Der Kunde hat Rechnungen und Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Rechnungen der DEG gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Dies gilt auch für die Saldenermittlung. Die DEG wird den Kunden, der nicht Unternehmer ist, mit jeder Rechnung bzw. Saldenmitteilung hierüber unterrichten. 

(9) Ist der Kunde Unternehmer, so stehen diesem Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der DEG anerkannt sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Zurückbehaltungsrechte des Kunden.

(10) Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, bevor die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjährt sind, so ist der Kunde nicht berechtigt, die Zahlung des gesamten Kaufpreises wegen des Mangels zu verweigern.

(11) Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit der DEG zustehen, ist ausgeschlossen.

(12) Zahlungen sind nur fristwahrend, wenn sie innerhalb der Frist auf dem Konto der DEG eingehen. 

§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung
(1) Unternehmer müssen der DEG offensichtliche bzw. entdeckte versteckte Mängel innerhalb einer Frist von sieben Werktagen, Verbraucher innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, vor allem vor Verarbeitung oder Einbau. Maßgebend ist der Zugang der Unterrichtung bei der DEG. Den Kunden, der Unternehmer ist, trifft die volle Beweislast  für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Den Verbraucher trifft die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels.

(2) Äußerlich erkennbare Transportschäden und Fehlmengen sind umgehend nach Übergabe der Ware fernmündlich mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder auch durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten, z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme, gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

(3) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge bei Rechts- oder Sachmangel der Ware i.S.v. §§ 434, 435 BGB hat die DEG nach ihrer Wahl und unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Kunden nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Die DEG behält sich das Recht vor, sich die mangelhafte Sache zurückgewähren zu lassen. Die DEG kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert, so kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(4) Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung der DIN-Eigenschaften durch die DEG, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Gewährleistungsverpflichtungen bestehen generell nicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass der Kunde die Lieferung unsachgemäß behandelt hat, die Waren in einer von der DEG nicht genehmigten Weise verändert worden sind oder der Kunde die Vorschriften über die Behandlung und Pflege der Waren (z.B. Anleitung) nicht befolgt hat.

(6) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die DEG nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den Materiallieferanten der DEG.

(7) Gebrauchte Vertragsgegenstände werden abweichend von den vorstehenden Bestimmungen unter Ausschluss jeder Gewährleistung für Sachmängel geliefert und veräußert.

(8) Maßtoleranzen bei sämtlichen Materialien von +/- 5% sind zulässig, es sei denn, diese sind ausdrücklich schriftlich in der Auftragsbestätigung ausgeschlossen worden. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Ware gelten als vertragsgemäße Leistung und können nicht beanstandet werden. Berechnet wird stets die tatsächlich gelieferte Menge.

(9) Bei Waren zweiter Wahl sind Eigenschaften der Waren, die zur Qualifizierung der Ware als zweite Wahl geführt haben, keine Mängel.

(10) Die Gewährleistungszeit beträgt bei Verträgen mit Unternehmern 1 Jahr, es sei denn, der Mangel der Kaufsache tritt bei einer Sache auf, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

(11) Zur Erfüllung ihrer Gewährleistungspflichten gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, tritt die DEG ihre Ansprüche gegen Vorlieferanten, auch soweit sie über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen hinausgehen, an den Kunden ab. Kann der Kunde die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche außergerichtlich nicht durchsetzen, so lebt die Eigenhaftung der DEG wieder auf.

(12) Eine Verpflichtung der DEG zum Umtausch der Ware besteht nicht. Bei gleichwohl umgetauschten Waren werden dem Kunden 15% des entsprechenden Rechnungsbetrages zuzüglich Mehrwertsteuer als Pauschale für die im Zusammenhang mit der weiteren Verwendung entstehenden Kosten berechnet, es sei denn, die DEG weist einen geringeren bzw. höheren Kostenaufwand nach. Bei Spezialanfertigung und Sonderbestellung besteht keine Umtauschmöglichkeit. 

§ 8 Haftung
(1) Die DEG haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn die DEG, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung vorbehaltlich nachstehender Ziffern 3. und 4. ausgeschlossen.

(2) Ebenfalls vorbehaltlich Ziffern 3. und 4. ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der DEG für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Haftung wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenen Beschaffungsrisikos, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind die Verpflichtungen, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 280, 281, 283 oder 311a BGB führt.

(4) Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die DEG und ihre Mitarbeiter wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenen Beschaffungsrisikos oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(6) Sofern die DEG nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- oder Personenschäden zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regelungen.

(7) Für die Beachtung gesetzlicher, behördlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften bei der Verwendung der Ware/Leistung ist allein der Kunde verantwortlich.

§ 9 Verjährung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen; Ausschlussfrist
(1) Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber Verbrauchern und in Fällen, in denen das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, der DEG Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von der DEG zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

(2) Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch die DEG klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Beweissicherungsverfahren wurde eingeleitet.

§ 10 Mithaftung
(1) Bei vereinbarter direkter Belieferung des Bauherrn oder Endkunden durch die DEG im Rahmen eines Vertrages mit einem Unternehmer tritt Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen mit Übergabe der Ware und Bestätigung der Übergabe durch Unterschrift des Bauherrn oder Endkunden auf dem Lieferschein ein.

§ 11 Eigentumsvorbehalte, Abtretungen
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die DEG das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

(2) Bei Verträgen mit Unternehmern bleibt die gelieferte Ware bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der DEG. 

(3) Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung der DEG begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen. 

(4) Die DEG ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Schadensersatzansprüche der DEG bleiben erhalten. 

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde dies auf eigene Rechnung rechtzeitig auszuführen.

(6) Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die DEG, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der DEG. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der DEG gehörender Ware erwirbt die DEG Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der DEG gehörender Ware gem. § 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die DEG Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt die DEG mit Verbindung, Vermischung oder Vermengung ein Eigentum, so überträgt der Kunde schon jetzt an die DEG Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der DEG stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware i.S. der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 

(7) Wird Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen mit nicht der DEG gehörender Ware, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die DEG nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der DEG zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Die DEG behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

(8) Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der DEG steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert der DEG am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung. 

(9) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Rang vor dem Rest ab; die DEG nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 

(10) Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; die DEG nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
 
(11) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen i.S.v. Abs. 3, 4 und 5 auf die DEG tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, die Rechte der DEG bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Kaufpreisanspruches auf Kredit zu sichern. 

(12) Die DEG ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Die DEG wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der DEG hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die DEG ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 

(13) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die DEG unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

(14) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. 

(15) Die für die DEG bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Falle der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.

§ 12 Rechte zugunsten der DEG bei Mitgliedschaft des Kunden
(1) Der Kunde und die DEG sind sich darüber einig, dass – sofern der Kunde Genossenschaftsmitglied der DEG ist/wird – die DEG ein Pfandrecht an gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen des Kunden (Genossenschaftsmitglied) gegenüber der DEG auf das Auseinandersetzungsguthaben (Genossenschaftsanteile, Dividenden und genossenschaftliche Rückvergütung) erwirbt. Das Pfandrecht dient als Sicherheit aller bestehenden und künftigen Forderungen der DEG gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung.

(2) Ist das Mitglied aus der DEG ausgeschieden, so kann die DEG bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben und/oder einen Anspruch auf Rückvergütung aufrechnen.

§ 13 Einwilligung zur Übermittlung von Daten
(1) Der Kunde willigt ein, dass die DEG gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) EU-Datenschutz-Grundverordnung – im Rahmen ihrer berechtigten Interessen – Auskunfteien Daten über die Aufnahme, die Beendigung und die Zahlungserfahrungen dieser Geschäftsbeziehung sowie unter den Maßgaben des § 31 BDSG neue Fassung übermittelt.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
(1) Ist der Kunde Unternehmer, so ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Hauptsitz der DEG in Koblenz.

(2) Ist der Kunde Unternehmer, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Koblenz. Dies gilt nicht für Klagen, für die das Gesetz eine ausschließliche Zuständigkeit vorsieht.

(3) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde (Besteller) keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

(5) Soweit zwingende Rechtsvorschriften diesen AGB entgegenstehen, treten diese Vorschriften anstelle der AGB. Für temporäre Verkaufs-, Montage- und Lieferaktionen der DEG gelten zusätzlich aktionsabhängige Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(6) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.


Stand: Mai 2018
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